Ab wann gilt unser System als algorithmischer Handel?
Das WAG 2018 knüpft an die Verwendung eines Computeralgorithmus an, der einzelne Orderparameter automatisch bestimmt — ohne oder mit nur geringem menschlichem Eingriff. Ein Expert Advisor, der eigenständig Orders auslöst, fällt darunter. Eine Software, die lediglich Signale anzeigt und deren Ausführung ein Mensch entscheidet, in der Regel nicht. Die Abgrenzung im Einzelfall nimmt Ihre Compliance-Funktion vor, gegebenenfalls in Abstimmung mit der FMA.
Welche Meldepflicht besteht gegenüber der FMA?
Nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 WAG 2018 hat eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, dies der FMA sowie den betroffenen Handelsplätzen mitzuteilen. Die Bestimmung setzt Art. 17 Abs. 2 MiFID II um und gilt seit 3. Jänner 2018. Die Meldung erfolgt über die Incomingplattform der FMA. Auf Verlangen ist zudem eine Beschreibung der Handelsalgorithmen vorzulegen.
Welche organisatorischen Anforderungen betreffen die Software unmittelbar?
Vor allem fünf: eine vom Produktivbetrieb getrennte Prüfumgebung, in der Systeme vor dem Einsatz und nach jeder Änderung getestet werden; eine wirksame Abschaltfunktion, die den Handel jederzeit unterbindet; Vorhandelskontrollen, die Orders vor Absendung auf Preis, Volumen und Häufigkeit prüfen; laufende Überwachung im Betrieb mit Alarmierung; sowie eine jährliche Selbstbewertung und Validierung, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Für all das liefern wir die technische Umsetzung und die Nachweise.
Was ist eine wirksame Abschaltfunktion konkret?
Eine Möglichkeit, den algorithmischen Handel sofort und vollständig zu unterbinden — unabhängig davon, ob das Handelsprogramm selbst noch reagiert. Wir setzen das mehrstufig um: Sperre in der Anwendung, zentrale Sperre über alle Konten, und ein unabhängiger Prozess außerhalb des Terminals, der auch bei dessen Absturz greift. Jede Auslösung wird mit Zeitstempel und Begründung protokolliert.
Wie unterstützen Sie die jährliche Selbstbewertung?
Durch das, was ohnehin bei jeder Lieferung entsteht: Testfälle mit dokumentiertem Ausgang, Änderungsverzeichnis mit Versionsständen, Beschreibung der eingesetzten Kontrollen und Grenzwerte sowie Protokolle des Livebetriebs. Diese Unterlagen bilden das Material, aus dem Ihre Compliance-Funktion die Selbstbewertung erstellt. Die Bewertung selbst nehmen Sie vor — sie ist Ihre aufsichtsrechtliche Pflicht, nicht unsere Leistung.
Erhalten Sie Zugriff auf unsere Kunden- oder Orderdaten?
Im Regelfall nicht. Die Software läuft auf Ihrer Infrastruktur mit Ihren Zugängen. Wo für die Fehlersuche Daten nötig sind, arbeiten wir mit anonymisierten Auszügen oder begleitet in Ihrer Umgebung. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO wird auf Wunsch geschlossen.
Wir lagern damit eine Funktion aus. Was brauchen wir dafür?
Eine Auslagerung kritischer oder wichtiger Funktionen unterliegt eigenen Anforderungen an Auswahl, Vertragsgestaltung und laufende Überwachung. Wir stellen bereit: Angaben zur fachlichen Qualifikation, Beschreibung des Qualitätssicherungsverfahrens, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, vertragliche Einsichts- und Prüfrechte auch für die FMA sowie eine dokumentierte Ausstiegsfähigkeit. Ob im Einzelfall eine Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinn vorliegt, beurteilen Sie.
Sind Sie selbst konzessionspflichtig?
Nein. Wir erbringen Softwaredienstleistungen, keine Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WAG 2018. Wir verwalten keine Vermögenswerte, erteilen keine Anlageberatung, treffen keine Anlageentscheidungen und haben keinen Zugriff auf Konten. Eine Konzession der FMA besteht daher nicht und ist nicht erforderlich.