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Für Wertpapierfirmen, WPDLU und Kreditinstitute

Algorithmischer Handel nach WAG 2018

Wer algorithmischen Handel betreibt, ist gegenüber der FMA meldepflichtig und muss organisatorische Anforderungen erfüllen — Prüfumgebung, wirksame Abschaltfunktion, Vorhandelskontrollen, jährliche Selbstbewertung. Wir bauen Software, die diese Anforderungen technisch umsetzt, und liefern die Nachweise mit.

Die aufsichtsrechtlichen Pflichten treffen Sie. Wir liefern die technischen Voraussetzungen und die Belege.

01

Der Rahmen: § 26 und § 27 WAG 2018

Seit 3. Jänner 2018 unterliegt algorithmischer Handel in Österreich eigenen organisatorischen Anforderungen und einer Meldepflicht. Beides wirkt unmittelbar auf die Gestaltung der Software.

Meldepflicht Eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der FMA und den betroffenen Handelsplätzen mit — § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 WAG 2018, in Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 MiFID II. Die Meldung läuft über die Incomingplattform der FMA.
Beschreibung der Algorithmen Auf Verlangen der FMA ist eine Beschreibung der eingesetzten Handelsalgorithmen vorzulegen. Wer sie erst dann erstellt, hat ein Problem — wir liefern sie mit der Software.
Prüfumgebung Systeme sind vor dem Einsatz und nach jeder Änderung in einer vom Produktivbetrieb getrennten Umgebung zu testen.
Abschaltfunktion Es muss möglich sein, den algorithmischen Handel jederzeit sofort und vollständig zu unterbinden.
Vorhandelskontrollen Orders sind vor Absendung auf Preis, Volumen und Häufigkeit zu prüfen; Grenzwerte sind festzulegen und zu überwachen.
Selbstbewertung Jährliche Selbstbewertung und Validierung der Systeme und Kontrollen, mit dokumentiertem Ergebnis.
Sanktionen Die FMA kann Verwaltungsstrafen bis fünf Millionen Euro verhängen. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern der Grund, weshalb Ihre Compliance-Funktion diese Fragen stellt.

Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beurteilung. Ob und in welchem Umfang die Bestimmungen in Ihrem Fall greifen, entscheiden Sie zusammen mit Ihrer Compliance-Funktion und gegebenenfalls der FMA.

02

Wie sich das in Software niederschlägt

Zu jeder Anforderung ein technischer Baustein und ein Nachweis. Das ist der Unterschied zwischen einem Programm, das handelt, und einem, das Sie gegenüber der FMA vertreten können.

2.1

Abschaltfunktion

Mehrstufig, damit sie auch dann greift, wenn das Terminal nicht mehr reagiert.

  • Sperre in der Anwendung über Schaltfläche oder Parameter
  • Zentrale Sperre über sämtliche Konten und Instanzen hinweg
  • Unabhängiger Prozess außerhalb des Terminals, der auch bei dessen Absturz greift
  • Definiertes Verhalten für offene Positionen: halten oder schließen
  • Protokollierung jeder Auslösung mit Zeitstempel, Auslöser und Begründung
  • Wiederaufnahme nur durch bewusste Freigabe, nicht selbsttätig
2.2

Vorhandels- und Nachhandelskontrollen

Jede Order wird geprüft, bevor sie den Rechner verlässt.

  • Preisgrenzen: Abweisung von Orders außerhalb plausibler Kursbänder
  • Volumengrenzen je Order, je Instrument und über das Gesamtbuch
  • Frequenzbegrenzung mit Mindestabstand zwischen Wiederholungen
  • Tagesverlustgrenze mit automatischer Sperre bei Annäherung
  • Abgleich zwischen erwartetem und tatsächlichem Positionsbestand
  • Alarmierung bei jeder Abweichung, mit auswertbarem Protokoll
2.3

Prüfumgebung und Änderungsführung

Getestet wird nicht im Echtbetrieb.

  • Getrennte Prüfumgebung mit eigenen Zugängen und eigener Konfiguration
  • Testfälle mit erwartetem Ergebnis und dokumentiertem Ausgang
  • Regressionsprüfung nach jeder Änderung
  • Änderungsverzeichnis mit Versionsständen und Bezug zur Anforderung
  • Reproduzierbare Auslieferungsstände
  • Freigabeverfahren mit dokumentierter Abnahme vor dem Produktivgang
2.4

Unterlagen für Aufsicht und Prüfung

Vorbereitet, nicht auf Anforderung zusammengesucht.

  • Beschreibung der Handelsalgorithmen in vorlagefähiger Form
  • Beschreibung der Kontrollen und der festgelegten Grenzwerte
  • Testprotokolle als Material für die jährliche Selbstbewertung
  • Betriebsprotokolle mit lückenloser Aufzeichnung aller Orders und Widerrufe
  • Angaben zum Dienstleister für Ihre Auslagerungsdokumentation
  • Ausstiegsfähigkeit: vollständiger Quellcode und Übergabe an Dritte
03

Klare Abgrenzung

Wir sind Softwarelieferant, nicht Wertpapierdienstleister. Diese Grenze ziehen wir ausdrücklich und halten sie vertraglich fest.

Wir entwickeln keine Handelsstrategien und bewerten sie nicht. Wir erteilen keine Anlageberatung, treffen keine Anlageentscheidungen und haben keinen Zugriff auf Konten oder Vermögenswerte. Wir handeln nicht auf eigene Rechnung mit Strategien, die uns anvertraut wurden. Eine Konzession der FMA besteht nicht und ist für Softwareentwicklung auch nicht erforderlich. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten aus dem WAG 2018 treffen Sie — wir liefern die technischen Voraussetzungen und die Nachweise, damit Sie sie erfüllen können.

04

Häufige Fragen

Ab wann gilt unser System als algorithmischer Handel?

Das WAG 2018 knüpft an die Verwendung eines Computeralgorithmus an, der einzelne Orderparameter automatisch bestimmt — ohne oder mit nur geringem menschlichem Eingriff. Ein Expert Advisor, der eigenständig Orders auslöst, fällt darunter. Eine Software, die lediglich Signale anzeigt und deren Ausführung ein Mensch entscheidet, in der Regel nicht. Die Abgrenzung im Einzelfall nimmt Ihre Compliance-Funktion vor, gegebenenfalls in Abstimmung mit der FMA.

Welche Meldepflicht besteht gegenüber der FMA?

Nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 WAG 2018 hat eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, dies der FMA sowie den betroffenen Handelsplätzen mitzuteilen. Die Bestimmung setzt Art. 17 Abs. 2 MiFID II um und gilt seit 3. Jänner 2018. Die Meldung erfolgt über die Incomingplattform der FMA. Auf Verlangen ist zudem eine Beschreibung der Handelsalgorithmen vorzulegen.

Welche organisatorischen Anforderungen betreffen die Software unmittelbar?

Vor allem fünf: eine vom Produktivbetrieb getrennte Prüfumgebung, in der Systeme vor dem Einsatz und nach jeder Änderung getestet werden; eine wirksame Abschaltfunktion, die den Handel jederzeit unterbindet; Vorhandelskontrollen, die Orders vor Absendung auf Preis, Volumen und Häufigkeit prüfen; laufende Überwachung im Betrieb mit Alarmierung; sowie eine jährliche Selbstbewertung und Validierung, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Für all das liefern wir die technische Umsetzung und die Nachweise.

Was ist eine wirksame Abschaltfunktion konkret?

Eine Möglichkeit, den algorithmischen Handel sofort und vollständig zu unterbinden — unabhängig davon, ob das Handelsprogramm selbst noch reagiert. Wir setzen das mehrstufig um: Sperre in der Anwendung, zentrale Sperre über alle Konten, und ein unabhängiger Prozess außerhalb des Terminals, der auch bei dessen Absturz greift. Jede Auslösung wird mit Zeitstempel und Begründung protokolliert.

Wie unterstützen Sie die jährliche Selbstbewertung?

Durch das, was ohnehin bei jeder Lieferung entsteht: Testfälle mit dokumentiertem Ausgang, Änderungsverzeichnis mit Versionsständen, Beschreibung der eingesetzten Kontrollen und Grenzwerte sowie Protokolle des Livebetriebs. Diese Unterlagen bilden das Material, aus dem Ihre Compliance-Funktion die Selbstbewertung erstellt. Die Bewertung selbst nehmen Sie vor — sie ist Ihre aufsichtsrechtliche Pflicht, nicht unsere Leistung.

Erhalten Sie Zugriff auf unsere Kunden- oder Orderdaten?

Im Regelfall nicht. Die Software läuft auf Ihrer Infrastruktur mit Ihren Zugängen. Wo für die Fehlersuche Daten nötig sind, arbeiten wir mit anonymisierten Auszügen oder begleitet in Ihrer Umgebung. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO wird auf Wunsch geschlossen.

Wir lagern damit eine Funktion aus. Was brauchen wir dafür?

Eine Auslagerung kritischer oder wichtiger Funktionen unterliegt eigenen Anforderungen an Auswahl, Vertragsgestaltung und laufende Überwachung. Wir stellen bereit: Angaben zur fachlichen Qualifikation, Beschreibung des Qualitätssicherungsverfahrens, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, vertragliche Einsichts- und Prüfrechte auch für die FMA sowie eine dokumentierte Ausstiegsfähigkeit. Ob im Einzelfall eine Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinn vorliegt, beurteilen Sie.

Sind Sie selbst konzessionspflichtig?

Nein. Wir erbringen Softwaredienstleistungen, keine Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WAG 2018. Wir verwalten keine Vermögenswerte, erteilen keine Anlageberatung, treffen keine Anlageentscheidungen und haben keinen Zugriff auf Konten. Eine Konzession der FMA besteht daher nicht und ist nicht erforderlich.

Sprechen wir über Ihre Anforderungen

Nennen Sie uns Ihren Konzessionsumfang und die Erwartungen Ihrer Compliance-Funktion. Wir stellen die Unterlagen in der Form zusammen, die Sie benötigen — vor Vertragsschluss und ohne Kosten.

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